RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Miteigentümer eines Hauses müssen nicht der Installation einer Funkfeststation zustimmen
     
   

Gebäudemiteigentümer können von den anderen Miteigentümern nicht die Zustimmung zum Abschluss eines Mietvertrags mit einem Mobilfunkanbieter zur Errichtung einer Funkfeststation auf dem Dach des Hauses verlangen. Die anderen Miteigentümer dürfen die Zustimmung zur Vermietung verweigern, weil eine Funkfeststation auf dem Dach den Wert des Objekts regelmäßig mindert.

   

   

Das Problem:

   

Die Parteien sind Miteigentümer eines Wohnhauses, wobei die Beklagte Inhaberin eines Anteils von 5/9 ist. Die Kläger erhielten das Angebot eines Mobilfunkanbieters zum Abschluss eines Mietvertrags über das Dachgeschoss des Hauses. Der Mobilfunkanbieter beabsichtigte, eine Funkfeststation auf dem Dach zu errichten. Die Kläger unterzeichneten den Mietvertrag. Die Beklagte sprach sich jedoch gegen den Abschluss des Mietvertrags aus, weil sich durch das Anbringen einer Funkfeststation der Verkehrswert des Gebäudes verringern werde.
Die Kläger begehrten, die Beklagte dazu zu verurteilen, dass sie der Vermietung des Dachgeschosses zustimmt.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Die hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Beklagte muss der Vermietung des Dachgeschosses nicht zustimmen. Da die Beklagte einen Anteil von 5/9 an dem Wohnhaus innehat, liegt ein Mehrheitsbeschluss gegen die Vermietung des Dachgeschosses vor. Dieser Beschluss liegt im Interesse aller Teilhaber und entspricht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinn des § 745 Abs.2 BGB. Die Beklagte hat die Verweigerung ihrer Zustimmung mit der Befürchtung begründet, der Verkehrswert des gemeinschaftlichen Gebäudes werde sich verringern, wenn die Mobilfunksendestation auf dem Dach installiert werde. Diese Befürchtung ist begründet und berücksichtigt die Interessen der Gemeinschaft.
Die Beklagte ist auch nicht deswegen zur Zustimmung verpflichtet, weil die Anlage innerhalb der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte betrieben wird. So lassen sich regelmäßig auch keine nachbarrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche durchsetzten, wenn die Anlage innerhalb dieser Werte betrieben wird. Der BGH hat aber entschieden, dass nach der Verkehrsanschauung gegebenenfalls die begründete Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume zu Wohnzwecken beeinträchtigen kann. Im Streitfall besteht die begründete Besorgnis, dass sich das Objekt schlechter vermieten lässt, weil die potentiellen Mieter eine Gesundheitsgefährdung fürchten. Dies stellt eine Wertminderung dar.
OLG Karlsruhe 12.7.2006, 1 U 20/06.

   

   

Ratschlag:

   

Noch immer gibt es keine verlässlichen Aussagen darüber, ob Funkstationen schädlich sind oder nicht. Die hierfür erforderlichen Langzeitstudien liegen aufgrund der erst relativ kurzen Einsatzzeit noch nicht vor.
Allein die Angst vor solchen Schäden reicht jedoch aus, dass der Verkehrswert, ebenso wie die Vermietbarkeit von Wohnungen, die in direkter Nähe zu einer solchen Anlage liegen, erheblich eingeschränkt sein kann. Entsprechend sollte auch bei Erwerb einer Wohnung oder eines Hauses berücksichtigt werden, wo eine Empfangsantenne montiert ist, da dieser Faktor Einfluss auf den Kaufpreis haben kann
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