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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Miteigentümer eines Hauses müssen nicht der Installation einer Funkfeststation zustimmen | ||
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Gebäudemiteigentümer können von den anderen Miteigentümern nicht die Zustimmung zum Abschluss eines Mietvertrags mit einem Mobilfunkanbieter zur Errichtung einer Funkfeststation auf dem Dach des Hauses verlangen. Die anderen Miteigentümer dürfen die Zustimmung zur Vermietung verweigern, weil eine Funkfeststation auf dem Dach den Wert des Objekts regelmäßig mindert. |
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Das Problem: |
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Die Parteien sind Miteigentümer eines Wohnhauses, wobei die Beklagte
Inhaberin eines Anteils von 5/9 ist. Die Kläger erhielten das Angebot
eines Mobilfunkanbieters zum Abschluss eines Mietvertrags über das
Dachgeschoss des Hauses. Der Mobilfunkanbieter beabsichtigte, eine Funkfeststation
auf dem Dach zu errichten. Die Kläger unterzeichneten den Mietvertrag.
Die Beklagte sprach sich jedoch gegen den Abschluss des Mietvertrags aus,
weil sich durch das Anbringen einer Funkfeststation der Verkehrswert des
Gebäudes verringern werde. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Die hierauf gerichtete Klage
hatte keinen Erfolg. Die Beklagte muss der Vermietung des Dachgeschosses
nicht zustimmen. Da die Beklagte einen Anteil von 5/9 an dem Wohnhaus
innehat, liegt ein Mehrheitsbeschluss gegen die Vermietung des Dachgeschosses
vor. Dieser Beschluss liegt im Interesse aller Teilhaber und entspricht
den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinn
des § 745 Abs.2 BGB. Die Beklagte hat die Verweigerung ihrer Zustimmung
mit der Befürchtung begründet, der Verkehrswert des gemeinschaftlichen
Gebäudes werde sich verringern, wenn die Mobilfunksendestation auf
dem Dach installiert werde. Diese Befürchtung ist begründet
und berücksichtigt die Interessen der Gemeinschaft. |
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Ratschlag: |
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Noch immer gibt es keine verlässlichen
Aussagen darüber, ob Funkstationen schädlich sind oder nicht.
Die hierfür erforderlichen Langzeitstudien liegen aufgrund der erst
relativ kurzen Einsatzzeit noch nicht vor. |
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