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    Besteuerung von "Dienstwagen": Mängel bei der Führung des Fahrtenbuches führen zur Verwerfung
     
   

Kleinere Mängel führen zwar nicht automatisch zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs, wesentliche, die begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit zulassen, jedoch schon.

   

   

Das Problem:

   

Das Finanzamt hatte bei der Überprüfung eines Fahrtenbuches festgestellt, dass in einem Jahr lediglich eine Fahrt nicht aufgezeichnet war. In einem anderen Jahr stimmten die Kilometerangaben im Fahrtenbuch mit den Angaben in den Werkstattrechnungen nicht überein. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher jeweils nicht an und nahm in den Streitjahren eine Besteuerung nach der sog. 1%-Regelung vor.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Nach Auffassung der Kölner Richter ist ein Fahrtenbuch erst dann nicht anzuerkennen, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweist.
Darüber hinaus enthält das Urteil weitere Aussagen zur Dienstwagenbesteuerung. Danach kann auch eine ausschließlich berufliche Nutzung regelmäßig nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Ist ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, so kommt die 1%-Regelung für das gesamte Jahr zur Anwendung. Die von der Klägerin begehrte Einschränkung auf die Monate, in denen das Fahrtenbuch fehlerhaft war, lehnte der Senat ab. Finanzgericht Köln Az.: 10 K 4600/04 (Meldung vom 18.07.2006).

   

   

Ratschlag:

   

Der Bundesfinanzhof hat erst kürzlich einige grundlegende Fragen zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs geklärt: Nach dieser Rechtsprechung muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten. Diese Angaben müssen sich grundsätzlich aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhof vom 9.11.2005 VI R 27/05).
Weitere Änderungen, die seit diesem Jahr bei der steuerlichen Berücksichtigung von beruflich genutzten Fahrzeugen beachtet werden müssen, sollten unbedingt mit einem Steuerberater abgeklärt werden.