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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Besteuerung von "Dienstwagen": Mängel bei der Führung des Fahrtenbuches führen zur Verwerfung | ||
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Kleinere Mängel führen zwar nicht automatisch zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs, wesentliche, die begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit zulassen, jedoch schon. |
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Das Problem: |
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Das Finanzamt hatte bei der Überprüfung eines Fahrtenbuches festgestellt, dass in einem Jahr lediglich eine Fahrt nicht aufgezeichnet war. In einem anderen Jahr stimmten die Kilometerangaben im Fahrtenbuch mit den Angaben in den Werkstattrechnungen nicht überein. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher jeweils nicht an und nahm in den Streitjahren eine Besteuerung nach der sog. 1%-Regelung vor. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Nach Auffassung der Kölner
Richter ist ein Fahrtenbuch erst dann nicht anzuerkennen, wenn es mehrere
ins Gewicht fallende Mängel aufweist. |
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Ratschlag: |
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Der Bundesfinanzhof hat erst
kürzlich einige grundlegende Fragen zur Ordnungsmäßigkeit
eines Fahrtenbuchs geklärt: Nach dieser Rechtsprechung muss ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel,
zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner und zu dem bei Abschluss
der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten. Diese
Angaben müssen sich grundsätzlich aus dem Fahrtenbuch selbst
ergeben (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhof vom 9.11.2005 VI R 27/05).
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