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Steuerpflichtige können gegen einen Gewerbsteuermessbescheid mit
dem Argument vorgehen, dass sie Freiberufler sind. Gleichzeitig können
sie aber auch die gegen sie festgesetzte Einkommensteuer anfechten, um
Rückstellungen wegen der Gewerbsteuer steuermindernd geltend zu machen.
Steuerberater müssen ihre Mandanten auf diese Möglichkeit hinweisen.
Anderenfalls können sie wegen der Verletzung ihrer Pflichten aus
dem Beratungsvertrag zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein.
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Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und seit 1989 selbständig tätig.
Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist die Auswahl und Vermittlung von Führungskräften
für Unternehmen. Die Beklagte hatte den Kläger in der Zeit von
1990 bis 1997 steuerlich beraten.
Das Finanzamt behandelte die Einkünfte des Klägers aus der Führungskräftevermittlung
zunächst gemäß § 18 EStG als Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit. Nach einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt
jedoch zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte des Klägers aus den
Jahren 1990 bis 1993 als solche aus Gewerbebetrieb einzustufen seien,
und setzte entsprechende Gewerbesteuermessbeträge fest. Die hiergegen
vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe hatten in allen finanzgerichtlichen
Instanzen keinen Erfolg.
Der Kläger verlangte die Feststellung, dass die Beklagte für
den ihm durch die fehlerhafte Beratung entstandenen Schaden haftet. Sie
habe die vom Finanzamt geänderten Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1990 bis 1993 nicht angefochten. Mit einer Anfechtung hätte
der Kläger aber wenigstens im Weg hilfsweise zu bildender Gewerbesteuerrückstellungen
die Herabsetzung der Einkommensteuerlast erreichen können.
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Seine Klage hatte in den Vorinstanzen
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht begründete seine abweisende Entscheidung
damit, dass der Kläger sich nicht einerseits auf seine Freiberuflichkeit
habe stützen und andererseits habe geltend machen können, dass
er als Gewerbetreibender Rückstellungen habe bilden dürfen.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und gab der Klage statt.
Die Beklagte ist dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
der ihm dadurch entstanden ist, dass die Einkommensteuerbescheide für
den Veranlagungszeitraum von 1990 bis 1993 nicht angefochten wurden.
Steuerberater sind im Rahmen ihres Beratungsauftrags verpflichtet, ihre
Mandanten umfassend und ungefragt über alle relevanten steuerlichen
Einzelheiten zu beraten. Damit musste die Beklagte den Kläger auch
dahingehend beraten, dass er gegen die betreffenden Bescheide Einspruch
einlegt. Hätte der Kläger Einspruch eingelegt, hätte die
Berücksichtigung von Gewerbesteuerrückstellungen in der Gewinnermittlung
nach § 4 Abs.1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich unstreitig
zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens des Klägers
und damit auch zu einer Verringerung seiner Einkommensteuerlast geführt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage auch nicht
deswegen unbegründet, weil der Kläger sich nicht einerseits
auf seine Freiberuflichkeit stützen und andererseits geltend machen
durfte, dass er als Gewerbetreibender Rückstellungen habe bilden
können. Gemäß § 347 Abs.1 Nr.1 AO kann der Steuerpflichtige
sowohl gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide als auch gegen
die Gewerbesteuermessbescheide Einspruch einlegen. Bei der Veranlagung
zur Einkommensteuer und bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags
handelt es sich um zwei selbständige Verfahren. Das Finanzamt ist
in seiner Beurteilung in dem einen Verfahren nicht an diejenige in dem
anderen Verfahren gebunden. Die Einkommensteuerveranlagung ist daher nicht
bindend für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung und umgekehrt.
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