RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Anleger müssen mangelnde Risikoaufklärung durch Anlagevermittler beweisen
     
   

Anleger, die Anlagevermittler auf Zahlung von Schadensersatz wegen mangelnder Risikoaufklärung in Anspruch nehmen, müssen beweisen, dass sie von dem Vermittler keinen Anlageprospekt zur Risikoaufklärung erhalten haben.

   

   

Das Problem:

   

Der beklagte Anlagevermittler hatte den Klägern zur Kapitalanlage in einen Filmfonds geraten. Nachdem die Kläger mit dieser Beteiligung nicht das gewünschte Ergebnis erzielt hatten, nahmen sie den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Sie trugen vor, vom Beklagten nicht hinreichend über die Risiken der Anlage informiert worden zu sein. Demgegenüber machte der Beklagte geltend, dass er den Klägern rechtzeitig einen Anlageprospekt ausgehändigt habe. Sie hätten ausreichend Zeit gehabt, diesen zu lesen und dann ihre Anlagenentscheidung zu treffen. Die Schadensersatzklage hatte keinen Erfolg.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass der Beklagte sie unzureichend über die Anlage in den Filmfonds beraten hat.
Die Kläger trifft die Beweislast dafür, dass der Beklagte sie nur unzureichend über die Anlage beraten hat und ihnen insbesondere nicht rechtzeitig vor ihrer Anlageentscheidung einen Prospekt übergeben hat. Der Beklagte hat vorgetragen, dass er den Klägern rechtzeitig einen Prospekt zur Anlage übergeben hat. Diese Behauptung haben die Kläger nicht widerlegt.

Entgegen der Auffassung der Kläger musste der Beklagte nicht die Erfüllung seiner Beratungspflichten nachweisen. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine isoliert geschuldete Hauptleistungspflicht des Vermittlers auf Aushändigung des Anlageprospekts. Die Aushändigung des Anlageprospekts im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage ist vielmehr nur ein Element im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten. Sie ist eines von mehreren Mitteln, die dem Anlageberater helfen, seine Pflicht zur Information zu erfüllen. Sie ist damit keine Hauptleistungspflicht, für deren Erfüllung der Anlagevermittler die Beweislast trägt. (BGH 11.5.2006, III ZR 205/05).

   

   

Fazit:

   

Die Aushändigung des Anlageprospekts im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage ist regelmäßig nur ein Element im Rahmen der Risikoaufklärung. Sie ist damit keine Hauptleistungspflicht, für deren Erfüllung der Anlagevermittler die Beweislast trägt. Unter diesen Umständen dürfte es sehr schwierig sein, tatsächlich einen Schadenersatzanspruch durchzusetzen. Der Beweis dürfte einzig und allein über einen Zeugen zu erbringen sein. Man müsste dann schon eine dritte Person dabei gehabt haben. Aber wer nimmt zu Beweiszwecken schon überall einen Freund oder Bekannten mit?