RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Schüler mit Scheinanmeldung müssen Prozesskosten zahlen
     
   

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in zwei Entscheidungen Schülern bzw, den Eltern, die zwecks Aufnahme in eine bestimmte Schule eine Scheinanschrift angegeben haben, die Prozesskosten auferlegt.

   

   

Das Problem:

   

In den beiden Verfahren stritten die Beteiligten jeweils um die Aufnahme in eine bestimmte Oberschule, die auf Grund begrenzter freier Plätze Auswahlentscheidungen zu treffen hatte. Um ihre Aufnahmechancen zu verbessern, gaben die Schüler bzw. ihre Eltern zur Überzeugung des Gerichts Scheinanschriften an.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Nach Auffassung der 14. Kammer führt eine derartige Scheinanmeldung - die in Berlin nicht selten ist - dazu, dass die betreffenden Schüler sich nicht in die gewünschte Schule "einklagen" können. Eine ohne Verlagerung von Wohnsitz und Lebensmittelpunkt vorgenommene Anmeldung unter einer Scheinanschrift sei als bewusste Umgehung der Rechtsordnung nichtig.
Eine derartige Anmeldung sei so zu behandeln, als sei sie ohne Angabe einer Adresse erfolgt. Das habe zur Folge, dass diese Anmeldung bei Kapazitätsengpässen wenn überhaupt erst an letzter Stelle zu berücksichtigen sei, nachrangig zu allen übrigen Anmeldungen mit ordnungsgemäßer Adresse. Es sei dabei ohne Belang, ob die "Scheinanmelder" möglicherweise ebenfalls einen Aufnahmeanspruch gehabt hätten, wenn sie ihren tatsächlichen Wohnsitz angegeben hätten. Wer mit Hilfe einer Scheinanmeldung für seine Kinder Schulplätze an einer bestimmten Schule erschleichen wolle, könne nicht beanspruchen, dass quasi hilfsweise die richtige Anschrift Berücksichtigung finde, wenn die Manipulation aufgedeckt wird.
Zudem müsse die Schulbehörde schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei dem begründeten Verdacht einer Scheinanmeldung nicht im Einzelnen prüfen, wo der eigentliche Wohnsitz begründet sein könnte und ob dieser einen Aufnahmeanspruch vermitteln würde. Falls Schüler mit einer Scheinanmeldung einen Platz erhalten hätten und andere Schüler, die infolge der Scheinanmeldung zu Unrecht leer ausgegangen seien, hiergegen klagen, müssten sie die den anderen Schülern entstehenden Prozesskosten tragen.
VG Berlin Az 14 A 62.05 und VG 14 A 78.05 (Meldung vom 28.06.2006).

   

   

Fazit:

   

In solchen Fällen lohnt es demnach nicht, den vermeintlichen Anspruch auf gerichtlichem Weg durchzusetzen. Die Entscheidungen der Schulbehörde sollte akzeptiert werden und aufgrund des Kostenrisikos von einem Einklagen des Schulplatzes Abstand genommen werden.