|
RATGEBER
|
||
| RATGEBER RECHT | ||
| Schüler mit Scheinanmeldung müssen Prozesskosten zahlen | ||
|
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in zwei Entscheidungen Schülern bzw, den Eltern, die zwecks Aufnahme in eine bestimmte Schule eine Scheinanschrift angegeben haben, die Prozesskosten auferlegt. |
||
|
Das Problem: |
||
|
In den beiden Verfahren stritten die Beteiligten jeweils um die Aufnahme in eine bestimmte Oberschule, die auf Grund begrenzter freier Plätze Auswahlentscheidungen zu treffen hatte. Um ihre Aufnahmechancen zu verbessern, gaben die Schüler bzw. ihre Eltern zur Überzeugung des Gerichts Scheinanschriften an. |
||
|
Entscheidung des Gerichtes: |
||
|
Nach Auffassung der 14. Kammer
führt eine derartige Scheinanmeldung - die in Berlin nicht selten
ist - dazu, dass die betreffenden Schüler sich nicht in die gewünschte
Schule "einklagen" können. Eine ohne Verlagerung von Wohnsitz
und Lebensmittelpunkt vorgenommene Anmeldung unter einer Scheinanschrift
sei als bewusste Umgehung der Rechtsordnung nichtig. |
||
|
Fazit: |
||
|
In solchen Fällen lohnt es demnach nicht, den vermeintlichen Anspruch auf gerichtlichem Weg durchzusetzen. Die Entscheidungen der Schulbehörde sollte akzeptiert werden und aufgrund des Kostenrisikos von einem Einklagen des Schulplatzes Abstand genommen werden. |
||