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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Kein Schadensersatz für vermeintliche "Blutgrätsche" | ||
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Zum Auftakt der Fußballweltmeisterschaft hat sich auch das Landgericht München I mit dem Thema Fußball befassen müssen. Es hat mit einem aktuell verkündeten Urteil die Klage eines Stürmers des FC Ismaning gegen den Torwart der Spielvereinigung Unterhaching auf Schadensersatz in erster Instanz abgewiesen. |
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Das Problem: |
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Bei dem Bayernligaspiel der Männermannschaften der beiden Vereine am 22.5.2004 im Sportpark Unterhaching war der Kläger in Richtung des Unterhachinger Tores gelaufen und dabei mit dem Torwart der SpVgg Unterhaching zusammengeprallt, der dem Kläger aus dem Tor heraus entgegenlief. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen, unter anderem einen Unterschenkelbruch, der Beklagte wurde durch den Schiedsrichter dafür vom Platz gestellt. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Der Kläger hatte behauptet,
er habe den Ball längst weg geschlagen gehabt, als der Beklagte mit
gestrecktem Bein grob regelwidrig in seinen linken Unterschenkel hineingegrätscht
sei. Infolge der Verletzung habe er mindestens ein Semester seines Studiums
nicht absolvieren können und ihm sei die Möglichkeit genommen
worden, als Spieler Vergütungen und Prämien zu erhalten. Nach
einem längeren Krankenhausaufenthalt habe er 8 Wochen nur auf Krücken
gehen können. Seinen finanziellen Schaden von über 10.000,-
Euro und ein Schmerzensgeld machte er mit der Klage geltend. |
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Fazit: |
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Naturgemäß ist es
im Rahmen eines Zivilprozesses sehr schwierig den genauen Ablauf einer
Handlung zu rekonstruieren, welche Schadensersatzansprüche begründen
soll. Insbesondere ist dies deshalb so schwer, da der innere Wille beim
Schädiger festgestellt werden muss, dass seine Handlung gerade auf
die Schädigung abgezielt hat. Dies ist tatsächlich nur dann
feststellbar, wenn bewiesen werden kann, dass keinerlei Chance mehr bestand,
den Ball zu spielen, sondern die Handlung ausschließlich darauf
abgezielt haben muss, eine Verletzung bei dem Angegriffenen hervorzurufen.
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