|
RATGEBER
|
||
| RATGEBER RECHT | ||
| Aufwendungen für Telearbeitsplatz können vollständig abziehbar sein | ||
|
Die Aufwendungen für das Einrichten eines häuslichen Telearbeitsplatzes können vollständig abziehbar sein. |
||
|
Das Problem: |
||
|
Im Streitfall hatte sich der Kläger, ein Versicherungsmathematiker, nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung einen häuslichen Telearbeitsplatz eingerichtet. Sein Arbeitgeber reduzierte zugleich die betrieblichen Büroflächen und Schreibtische. Die Technik des Telearbeitsplatzes stellte der Arbeitgeber zur Verfügung. Der Kläger hatte zu Hause zahlreiche Schutzmaßnahmen zu treffen. |
||
|
Entscheidung des Gerichtes: |
||
|
Der Bundesfinanzgerichtshof ließ offen, ob die für ein häusliches Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen ohne weiteres auf Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen Telearbeitsplatz übertragen werden können. Bei einzelnen Formen der Telearbeit (als Tätigkeit an einem dezentralisierten, externen bzw. örtlich ausgelagerten Arbeitsplatz) könnten die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers möglicherweise der Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG entgegenstehen. Im Streitfall waren die Kosten für das Einrichten des häuslichen Telearbeitsplatzes schon deshalb in unbeschränkter Höhe abziehbar, weil sich dort der Betätigungsmittelpunkt des Klägers befand. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts waren die gesamten Arbeitsleistungen des Klägers in qualitativer Hinsicht an allen fünf Arbeitstagen gleichartig und gleichwertig; an drei Wochentagen arbeitete er zu Hause. Im Übrigen betonte der Bundesfinanzgerichtshof nochmals, dass es
von den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit
abhänge, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen eines häuslichen
Arbeitszimmers als vorab entstandene Erwerbsaufwendungen abziehbar seien.
Es komme nicht darauf an, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr
des Aufwands bereits begonnen habe. |
||
|
Fazit: |
||
|
Viele Unternehmen gehen dazu
über, ihren Mitarbeitern aus diversen Gründen Heimarbeitsplätze
zur Verfügung zu stellen bzw. die Heimarbeit zu fördern, z.B.
damit kein Raum vorgehalten werden muss. Die vorgenannte Entscheidung unterstützt dies, indem sie Aufwendungen, die der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang hat, als steuerlich berücksichtigungsfähig einstuft. |
||