RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Kindergeld: Freiwillige Krankenversicherungsbeiträge sind nicht abziehbar
     
   

Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung sind bei der Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge im Kindergeldrecht nicht abziehbar.

   

   

Das Problem:

   

Die Entscheidung betraf den Kindergeldanspruch für eine 26-jährige Referendarin. Diese war während des Referendariats privat krankenversichert gewesen. Die Eltern vertraten die Ansicht, diese Beiträge seien zu berücksichtigen.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Finanzgerichts Köln kam zu dem Ergebnis, dass sich Beiträge zur privaten Krankenversicherung erheblich von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung unterscheiden.
Für die Pflichtbeiträge hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2005 entschieden, dass sie bei der Prüfung, ob die Einkünfte des Kindes den kindergeldschädlichen Jahresgrenzbetrag überschreiten, abzuziehen sind.
Finanzgericht Köln (Az.: 10 K 312/05).

   

   

Ratschlag:

   

Die vom Finanzgericht Köln entschiedene Rechtsfrage wird von den Finanzgerichten nicht einheitlich beurteilt. Dementsprechend hat das Gericht die Revision zugelassen. Die abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München steht noch aus.
Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, kommt ein Anspruch auf Kindergeld nur in Betracht, wenn deren eigenen Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag von derzeit 7.680 EUR jährlich nicht übersteigen.