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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Kein Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte | ||
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Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt. |
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Das Problem: |
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Ein Provider hatte dem Betreiber eines Servers, auf dem Musikdateien zum sog. Download bereitgestellt wurden, den Internetzugang vermittelt. Die klagende Tonträgerherstellerin, die Rechte an einigen dieser Musiktitel beansprucht, verlangte deshalb Auskunft über den Namen und die Anschrift des unbekannten Anbieters. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Zwar besteht ein gesetzlicher
Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg gegen
den, der das Recht des Urhebers durch die Herstellung oder Verbreitung
von Vervielfältigungsstücken verletzt (§ 101 a Abs. 1 Urhebergesetz).
Die auf das sog. Produktpirateriegesetz zurückgehende Bestimmung
erfasst nach ihrem Wortlaut aber nur die Herstellung und Verbreitung körperlicher
Vervielfältigungsstücke. Ob sie auf die urheberrechtswidrige
Verbreitung von Musiktiteln oder anderer urheberrechtlich geschützter
Werke im Internet entsprechend angewendet werden kann, ist bislang umstritten. |
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Ratschlag: |
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Damit hat die Musikindustrie einen herben Rückschlag im Kampf gegen die Piraterie erlitten. Der Schaden, der durch Produktpiraterie entsteht ist enorm hoch. Man schätzt den durch die Verbreitung im Internet entstehenden Umsatzverlust auf über 80%. |
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