RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    "Unbundling" von OEM-Software
     
   

Das Unbundling von OEM-Software ist rechtlich zulässig.

   

   

Das Problem:

   

Immer wieder versuchten Software-Hersteller es zu verhindern, dass ein Endnutzer Software und PC, welche er im Bundle gekauft hatte, voneinander in irgendeiner Weise trennt. So sollte es dem Käufer verwehrt sein, bspw. den alten PC zu entsorgen, die Software aber auf einem neuen PC weiter zu nutzen oder aber auch einfach zu verkaufen.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Auf die begehrte Feststellung hin führte das Gericht wie folgt aus:

Zunächst stellt sich die Frage der Trennung von Soft- und Hardware ("Unbundling") nur dann, wenn die Software als sogenannte OEM ("Original Equipment Manufacturer") im Paket mit einem Computer erworben wurde, wie es in der Regel bei Microsoft-Produkten der Fall ist. So bestimmt etwa der Microsoft-Endbenutzer-Lizenzvertrag für Windows 95, daß Sie das im Bundle mit der Hardware gekaufte Betriebssystem ausschließlich auf dem mitgekauften PC verwenden dürfen und daß es Ihnen darüber hinaus untersagt ist, die Software ohne den dazugehörenden Rechner zu verkaufen. Was den Weiterverkauf angeht, enthalten aber auch zahlreiche Lizenzvereinbarungen von frei im Handel erhältlicher Software solche Veräußerungsverbote.

Das Urheberrecht enthält in § 69 c Urheberrechtsgesetz eine klare Regelung, was den Weiterverkauf betrifft. Hiernach reduziert sich das Einwirkungsrecht des Software-Herstellers auf das erstmalige Inverkehrbringen seines Produkts. Im Klartext bedeutet dies, daß ein Softwarehersteller durch einseitige Erklärung zwar u.U. dem Händler das Unbundling verbieten kann - selbst dies ist umstritten - nicht aber dem Endverbraucher.
Gleiches gilt erst recht im Hinblick auf die Weiterbenutzung der Software auf einem neuen Rechner. Durch den Erwerb des Gesamtpakets aus PC und Software wird der Käufer Eigentümer der entsprechenden CD-ROM oder Diskette - die anders-lautende Formulierung, beispielsweise in den Microsoft Lizenzverträgen, wonach lediglich eine Lizenz, nicht aber Eigentum erlangt wurde, ist mit dem deutschen Recht unvereinbar. Diese Eigentümerstellung gibt dem Käufer das Recht zur dauerhaften Nutzung der Software, was auch die Freiheit zum Hardware-Wechsel beinhaltet.
Um Mißverständnissen vorzubeugen, sei aber noch angemerkt, daß die Software zeitgleich freilich immer nur auf einem PC installiert werden darf. Will man Software auf einem neuen Computer nutzen, so muss man sie vorher von dem anderen PC löschen.
Weil aber das Urheberrecht dem Software-Hersteller nur untersagt, durch einseitige Erklärung das "Unbundling" zu verbieten, mußte noch die Frage geklärt werden, ob ein derartiges Verbot vielleicht doch noch durch den Abschluß eines Vertrages, also des Endbenutzer-Lizenzvertrages, wirksam wird.
In der Regel kommt aber bereits dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag nicht rechtswirksam zustande, da beim Computerkauf von dem Händler nicht auch noch einen Lizenzvertrag mit diesem abgeschlossen wird. Viele Software-Hersteller versuchen deshalb, einen Vertragsschluß durch Aufreißen der Software-Verpackung (sogenannter Schutzhüllenvertrag oder auch shrinkwrap licence) bzw. durch das Anklicken der OK-Taste bei der Frage nach dem Einverständnis mit den Lizenzbedingungen während der Installation herbeizuführen. Da aber solche Handlungen keine nach außen hin erkennbare Willenserklärung enthalten, kommt es auf diese Weise nicht zum Abschluß eines Vertrages.
Darüber hinaus handelt es sich bei derartigen Lizenzvereinbarungen um von einem Vertragspartner einseitig vorformulierte Klauseln, sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Allgemeine Geschäftsbedingungen können nur dann wirksamer Vertragsbestandteil werden, wenn bei Vertragsschluß ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde und zudem die Möglichkeit bestand, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Da der Computerhändler einen solchen Hinweis regelmäßig nicht erteilt - der Lizenzvertrag befindet sich ja auch noch im Karton - kommt erst gar keine wirksame Vereinbarung zustande.
Aber selbst dann, wenn der Software-Hersteller alle diese Hürden überspringt, scheitert er spätestens an den Vorschriften des AGB-Gesetzes, da das Verbot der Weiterbenutzung und Veräußerung Sie als Eigentümer des Software-Datenträgers unangemessen benachteiligt, was die Unwirksamkeit der fraglichen Klauseln zur Folge hat.

   

   

Fazit:

   

Das Unbundling von sogenannter OEM-Software ist also rechtlich zulässig, es sei denn, dies wird in einem individuell ausgehandelten Vertrag ausgeschlossen. Aber wer handelt schon z.B. mit Microsoft eine Lizenzvereinbarung individuell aus?.