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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| "Unbundling" von OEM-Software | ||
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Das Unbundling von OEM-Software ist rechtlich zulässig. |
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Das Problem: |
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Immer wieder versuchten Software-Hersteller es zu verhindern, dass ein Endnutzer Software und PC, welche er im Bundle gekauft hatte, voneinander in irgendeiner Weise trennt. So sollte es dem Käufer verwehrt sein, bspw. den alten PC zu entsorgen, die Software aber auf einem neuen PC weiter zu nutzen oder aber auch einfach zu verkaufen. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Auf die begehrte Feststellung hin führte das Gericht wie folgt aus: Zunächst stellt sich die Frage der Trennung von Soft- und Hardware ("Unbundling") nur dann, wenn die Software als sogenannte OEM ("Original Equipment Manufacturer") im Paket mit einem Computer erworben wurde, wie es in der Regel bei Microsoft-Produkten der Fall ist. So bestimmt etwa der Microsoft-Endbenutzer-Lizenzvertrag für Windows 95, daß Sie das im Bundle mit der Hardware gekaufte Betriebssystem ausschließlich auf dem mitgekauften PC verwenden dürfen und daß es Ihnen darüber hinaus untersagt ist, die Software ohne den dazugehörenden Rechner zu verkaufen. Was den Weiterverkauf angeht, enthalten aber auch zahlreiche Lizenzvereinbarungen von frei im Handel erhältlicher Software solche Veräußerungsverbote. Das Urheberrecht enthält in § 69 c Urheberrechtsgesetz eine
klare Regelung, was den Weiterverkauf betrifft. Hiernach reduziert sich
das Einwirkungsrecht des Software-Herstellers auf das erstmalige Inverkehrbringen
seines Produkts. Im Klartext bedeutet dies, daß ein Softwarehersteller
durch einseitige Erklärung zwar u.U. dem Händler das Unbundling
verbieten kann - selbst dies ist umstritten - nicht aber dem Endverbraucher.
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Fazit: |
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Das Unbundling von sogenannter OEM-Software ist also rechtlich zulässig, es sei denn, dies wird in einem individuell ausgehandelten Vertrag ausgeschlossen. Aber wer handelt schon z.B. mit Microsoft eine Lizenzvereinbarung individuell aus?. |
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