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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Tapetenwechsel bei Auszug aus Mietwohnung nicht nötig | ||
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Der BGH hat weitere Klauseln über Schönheitsreparaturen in Mietverträgen für unwirksam erklärt. Mit dem Urteil VIII ZR 152/05 kippte er die so genannte Tapeten-Klausel, mit der Mieter verpflichtet werden, beim Auszug alle Tapeten zu entfernen. |
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Das Problem: |
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Eine gängige Standardklausel in Mietverträgen lautet, dass der Mieter die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben hat. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Der BGH stellte nunmehr die
"Tapeten-Klausel" den Endrenovierungsklauseln gleich. Diese
ist nach dem Urteil (VIII ZR 109/05) und nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs unwirksam, wenn sie den Mieter verpflichten, unabhängig
von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten
Schönheitsreparaturen Renovierungsarbeiten vorzunehmen. |
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Ratschlag: |
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Für Tausende von Verbrauchern kann es sich nunmehr lohnen, beim Auszug ihre Mietverträge zu überprüfen. Denn infolge einiger jüngerer BGH-Entscheidungen dürften zahlreiche Mietvertragsklauseln unwirksam sein. Hier können Mieter im günstigen Fall mehrere tausend Euro sparen. Es kann daher nur allen Mietern geraten werden, sich Rechtsrat einzuholen, bevor renoviert wird. |
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