RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Günstige Besteuerung von schweren Geländewagen immer noch möglich
     
   

Geländewagen mit über 2,8 t können trotz Gesetzesänderung nicht als PKW, sondern nach wie vor wegen EU-Rechts wie ein LKW nach Gewicht günstiger besteuert werden.

   

   

Das Problem:

   

Geländewagen wurden zunächst als LKW nach Gewicht besteuert. Die Kraftfahrzeugsteuer betrug jährlich 172 €. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 01. 05 2005, der den Begriff des PKW definierte, wurde die Kraftfahrzeugsteuer nunmehr auf jährlich EUR 820 festgesetzt. Denn - so die Begründung des Finanzamts - der Geländewagen sei nunmehr als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission zu besteuern. Ein PKW-Halter akzeptierte dies nicht und zog gegen den Steuerbescheid vor Gericht.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Halter des Geländewagens mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2810 kg Recht. Der Steuerbescheid, der entgegen der EU-Richtlinien zum Verkehrsrecht einen schweren Geländewagen als PKW einstufe und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission bemesse, entfache erhebliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit. Auf den Geländewagen sei als "anderes Fahrzeug" nach § 8 Nr. 2 KraftStG vielmehr - wie schon bisher - die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden.
Zwar habe der Gesetzgeber durch Aufhebung der verkehrsrechtlichen Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO das ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen abzuschaffen wollen. Denn der Bundesfinanzhof habe nämlich gerade unter Berufung auf diese Vorschrift entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen mit über 2,8 t, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet seien, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden sei. Die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO führe aber, da nunmehr eine Bestimmung im nationalen Straßenverkehrsrecht fehle, zur unmittelbaren Anwendung der verkehrsrechtlichen EU-Bestimmungen in der Richtlinie 70/156/EWG. Aufgrund der verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach Europarecht sei der Geländewagen aber nicht als PKW einzustufen. Seine Besteuerung richte sich daher nicht nach Hubraum und Emission, sondern nach Gewicht.
Finanzgericht Baden-Württemberg AZ.: 8 V 4/06 (Meldung vom 09.05.2006).

   

   

Ratschlag:

   

Nach dieser Entscheidung kann jeder Fahrer eines Geländewagens, der von der Gesetzesänderung betroffen ist und aufgrund dessen nunmehr erheblich höhere KfZ-Steuern zu entrichten hat, gegen den nachteiligen Steuerbescheid vorgehen.