RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Firma muss negative Kritik bei eBay zurücknehmen
     
   

Ein Unternehmen muss einen negativen Kommentar nach einer Transaktion auf dem Online-Marktplatz eBay zurücknehmen.

   

   

Das Problem:

   

Eine Frau hatte im Oktober 2004 bei eBay ein Laufband für rund 900 Euro erworben. Nach Lieferung des Gerätes und Zahlung des Kaufpreises rügte sie Mängel. Die Firma, die das Laufband angeboten hatte, erkannte die Beanstandungen nicht an, erklärte sich aber dennoch mit einer Rückabwicklung einverstanden. Im Dezember 2004 veröffentlichte die Verkäuferin in dem Bewertungsforum von eBay dann die Äußerung: "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer". Die Klägerin nutzte die Möglichkeit der Stellungnahme und erwiderte: "Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??". Durch die vom Vertragspartner ins Netz gestellte Äußerung sah sich die Frau in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Nach dem Urteil der Oldenburger Richter muss eBay die negative Bewertung zurücknehmen. Die Käuferin könne dies aufgrund einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrecht verlangen. Die Äußerung der Verkäuferin sei als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, weil die Umstände verschwiegen würden, aufgrund derer die Vertragsdurchführung gescheitert ist. Die Erklärung "nimmt die Ware nicht ab", werde im Sinnzusammenhang des Kommentars auch von einem juristischen Laien so verstanden, dass die Käuferin sich nicht vertragstreu verhalten hat. Bei einem Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten zur Mangelfreiheit des Laufbandes hätte sich dieser Eindruck nicht ergeben.
Entsprechende Bewertungen seien geeignet, negativen Einfluss auf weitere Geschäfte über eBay zu nehmen. Das Anzweifeln der Vertragstreue der Klägerin durch die Bewertung sei sowohl für ihre weitere Tätigkeit als Verkäuferin als auch als Käuferin von Bedeutung. Dass die Klägerin die Möglichkeit einer Anmerkung hatte, mit der sie sich gegen den Vorwurf wehren kann, hebe die Widerrechtlichkeit der Äußerung nicht auf.

   

   

Ratschlag:

   

Jeder, der bei eBay Sachen kauft oder verkauft kennt wahrscheinlich das Problem. Hat man wirklich etwas am Vertragspartner auszusetzen überlegt man sich wegen der Angst, eine negative Bewertung zu erhalten zweimal, ob man selbst eine solche vergibt. Die Klägerin hat sich in diesem Fall nicht mit den vorformulierten Zurückweisungen bei der Bearbeitung des Löschungsbegehrens durch eBay zufrieden gegeben, sondern ihren Anspruch klageweise durchgesetzt. In der zweiten Instanz erhielt die Klägerin nunmehr Recht. eBay sollte daher seine grundsätzliche Haltung, sich in die Bewertungssysteme nicht regulierend einzuschalten, überdenken, da ansonsten weitere ähnliche Prozesse folgen könnten.