RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Autoschlüssel im Werkstattbriefkasten - grob fahrlässig
     
   

Ein Versicherungsnehmer, der seinen Autoschlüssel im unzureichend gesicherten Briefkasten einer Werkstatt deponiert, muss im Falle eines Wagendiebstahls damit rechnen, dass seine Kaskoversicherung die Leistung verweigert, weil der Diebstahl grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

   

   

Das Problem:

   

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde sein Fahrzeug über Nacht auf dem unbewachten Werkstattgelände geparkt, um es am nächsten Tag reparieren zu lassen. Die dazugehörigen Autoschlüssel warf er in den nicht einbruchsicheren Außenbriefkasten der Werkstatt. Ein Dieb, der die Situation beobachtete, brach den Briefkasten auf und entwendete das Fahrzeug. Als sich die Versicherung weigerte, den Schaden zu begleichen, verklagte der Autofahrer diese auf Ersatz.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Die Versicherung bekam jetzt auch in zweiter Instanz Recht. In seinem Urteil vom 9. Juni 2005 kam das OLG Celle (AZ.: 8 U 182/04) zu dem Schluss, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt habe, indem er den Schlüssel in den offensichtlich unzureichend gesicherten Briefkasten warf. Außerdem hätte der Geschädigte wissen müssen, dass das nach Feierabend auf dem Werkstattgelände abgestellte Fahrzeug Diebe anlocken könnte, die den zum Auto gehörenden Schlüssel im Briefkasten vermuten würden. Die Versicherung musste also keinen Ersatz leisten.
Das Urteil wäre nach Aussage des OLG anders ausgefallen, wenn sich der Briefkasten in einem sicheren Bereich befunden hätte, wie etwa in der Eingangstür oder der Hauswand der Werkstatt. Auch ein Briefkasten mit besonderen Sicherungen, ähnlich einem Tresor, gilt als ausreichend gesichert, da ein Einbruch mit Werkzeug nicht ohne Weiteres möglich ist.

   

   

Ratschlag:

   

Die gleiche Problematik besteht beispielsweise auch bei Rückgabe eines Mietwagens außerhalb der Geschäftszeiten, wenn der Schlüssel in einen leicht aufzubrechenden Briefkasten eingeworfen wird. Auch hier könnte die die Versicherung mit dem Argument der groben Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht wohl zulässigerweise verweigern. Eine gewisse Sorgfaltspflicht wird von jedem erwartet. Also auch dann nicht so handeln, wenn dies der Vermieter oder die Werkstatt ausdrücklich anbieten.