RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaligen Verstoß gegen Verkehrsordnung
     
   

Eine Fahrtenbuchauflage kann auch schon beim ersten und einmaligen Verstoß gegen die Verkehrsordnung verhängt werden.

   

   

Das Problem:

   

Ein Autofahrer überschritt außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h um 68 km/h. Mehr als einen Monat nach dieser Geschwindigkeitsüberschreitung wurden dem Fahrzeughalter ein Anhörungsbogen und ein Fahrerfoto zugesandt. Der Fahrzeughalter machte keine Angaben zum Fahrer, so dass der Täter letztlich nicht ermittelt werden konnte. Daraufhin ordnete der Landrat des Hochsauerlandkreises die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von einem Jahr an.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Oberwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass eine Fahrtenbuchauflage voraussetze, dass der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß bei angemessenem Aufklärungsaufwand nicht habe ermittelt werden können. Dazu gehöre es grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend zu der Tat angehört werde. Eine Fahrtenbuchauflage sei aber auch bei verspäteter Anhörung des Fahrzeughalters noch möglich, wenn der Halter trotz der verstrichenen Zeit noch Angaben zum Fahrer machen könne, jedoch bei der Aufklärung nicht mitwirke. Der Kläger sei auf Grund des Fahrerfotos über einen Monat nach dem Verkehrsverstoß noch in der Lage gewesen, den Fahrer zu benennen.
Das Gericht bestätigte damit seine langjährige Rechtsprechung, nach der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit gerechtfertigt ist, wenn diese im Verkehrszentralregister mit wenigstens einem Punkt eingetragen worden wäre.

   

   

Ratschlag:

   

Vorsicht, wenn Ihnen jemand nach einer Geschwindigkeitsübertretung und Zusendung besagten Fragebogens nebst Fotos rät, keine Angaben zum Fahrer machen, da dieser auf dem Foto nicht sicher erkennbar sei.
Zum einen verhält es sich so, dass die Behörde in der Regel nicht einfach die Ermittlungen einstellt, sondern es durchaus passieren kann, dass Sie einen Strafbefehl erhalten, zum anderen kann Ihnen, wie in dem zitierten Fall ein Fahrtenbuch auferlegt werden. Ein solches zu führen ist äußert lästig und aufwendig.
Weiterhin verhält es sich so, dass auch durchaus beide Ereignisse eintreten können, also Strafbefehl ergeht und ein Fahrtenbuch auferlegt wird. In einer Strafverhandlung, sollte es zu einer solchen kommen ist zudem immer wieder bemerkenswert, dass die Sachverständigen selbst Personen, von denen nur ein sehr schlechtes Foto vorliegt, noch anhand verschiedenster Merkmale einwandfrei identifiziert werden können.
Hinzu kommt, dass die Strafe nach einer Verhandlung durchaus auch schlechter ausfallen kann, als in dem Strafbefehl zunächst festgelegt.
In jedem Fall sollte man sich, bevor man gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegt, anwaltlichen Rat einholen und sich über die Risiken aufklären lassen. Fragen Sie nach, wie sich eine Sache auch negativ entwickeln kann.