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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaligen Verstoß gegen Verkehrsordnung | ||
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Eine Fahrtenbuchauflage kann auch schon beim ersten und einmaligen Verstoß gegen die Verkehrsordnung verhängt werden. |
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Das Problem: |
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Ein Autofahrer überschritt außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h um 68 km/h. Mehr als einen Monat nach dieser Geschwindigkeitsüberschreitung wurden dem Fahrzeughalter ein Anhörungsbogen und ein Fahrerfoto zugesandt. Der Fahrzeughalter machte keine Angaben zum Fahrer, so dass der Täter letztlich nicht ermittelt werden konnte. Daraufhin ordnete der Landrat des Hochsauerlandkreises die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von einem Jahr an. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Oberwaltungsgericht des
Landes Nordrhein-Westfalen führte zur Begründung seiner Entscheidung
aus, dass eine Fahrtenbuchauflage voraussetze, dass der Fahrer nach einem
Verkehrsverstoß bei angemessenem Aufklärungsaufwand nicht habe
ermittelt werden können. Dazu gehöre es grundsätzlich,
dass der Halter möglichst umgehend zu der Tat angehört werde.
Eine Fahrtenbuchauflage sei aber auch bei verspäteter Anhörung
des Fahrzeughalters noch möglich, wenn der Halter trotz der verstrichenen
Zeit noch Angaben zum Fahrer machen könne, jedoch bei der Aufklärung
nicht mitwirke. Der Kläger sei auf Grund des Fahrerfotos über
einen Monat nach dem Verkehrsverstoß noch in der Lage gewesen, den
Fahrer zu benennen. |
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Ratschlag: |
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Vorsicht, wenn Ihnen jemand
nach einer Geschwindigkeitsübertretung und Zusendung besagten Fragebogens
nebst Fotos rät, keine Angaben zum Fahrer machen, da dieser auf dem
Foto nicht sicher erkennbar sei. |
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